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Vereinsrecht einfach erklärt

Vereinsrecht einfach erklärt

 

Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Vereinsrecht.

Bei weiteren offenen Fragen steht die Servicestelle Ehrenamt telefonisch unter (+43 732) 77 20-11 140 oder per Mail unter ehrenamt@ooe.gv.at zur Verfügung.

Als Verein wird ein freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen bezeichnet, welche sich dauerhaft zur Verfolgung eines gemeinsamen ideellen Zwecks engagieren möchten. Ein Verein besitzt Rechtspersönlichkeit.

Aufgrund der Verfolgung eines ideellen Zwecks darf das erwirtschaftete Vermögen nur im Sinne dieses Vereinszwecks verwendet werden. Gewinne dürfen nur zurückgelegt werden, wenn auf eine größere Investition zum gemeinnützigen Zweck gespart wird.

Die Gründung umfasst die Errichtung und die Entstehung. Errichtet wird der Verein durch die Gründungsvereinbarung, also die Vereinbarung von schriftlichen Statuten.

Die Gründerinnen und Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen VertreterInnen müssen die Errichtung des Vereins zunächst der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzeigen. Der unterschriebenen Errichtungsanzeige ist ein Exemplar der Statuten beizulegen.

Der Name muss klar und unmissverständlich sein, sowie einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen.

Auf potentielle Namensgleichheit und Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Vereinen, Einrichtungen und Rechtsformen muss geachtet werden.

Der Vereinssitz muss in Österreich liegen.

Als Sitz ist die Adresse der Hauptverwaltung anzugeben. Dies kann auch die Wohnadresse des Leitungsorganes sein.

​Die Statuten bilden die Grundlage eines jeden Vereins. Diese können quasi als „Gesetz des Vereins“ angesehen werden, nach welchem sich der Vorstand und jedes Mitglied zu halten hat.

Hier der notwendige Mindestinhalt auf einen Blick:

  1. Vereinsname
  2. Vereinssitz
  3. Eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks
  4. Die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
  5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
  6. Die Rechte und Pflichten der VereinsmitgliederInnen
  7. Die Organe des Vereins und deren Aufgaben, insbesondere wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
  8. Die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer der Funktionsperioden
  9. Die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
  10. Die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
  11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung

Die Änderung von bereits bestehenden Statuten bedarf einer statutengemäßen Beschlussfassung und muss der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Die Frist für die behördliche Prüfung beträgt vier Wochen ab Einlangen der Änderungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde.

In den Statuten des Vereins wurden die Organe und deren Aufgaben, wie Geschäftsführung und Vertretung, bereits festgelegt.

Das Leitungsorgan des Vereins muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen.

Zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder muss mindestens alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.

Sehen die Statuten zusätzlich ein Aufsichtsorgan vor, muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, welche durch die Mitgliederversammlung bestellt werden. Mitglieder des Aufsichtsorganes dürfen nicht dem Leitungsorgan angehören.

Jeder Verein muss außerdem zwei unabhängige und unbefangene RechnungsprüferInnen bestellen.

Große Vereine, die zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet sind, müssen einen Abschlussprüfer oder eine Abschlussprüferin bestellen. Die Auswahl des/der Abschlussprüfers/Abschlussprüferin obliegt der Mitgliederversammlung.

Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hierfür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.

Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

Die erforderlichen Unterlagen auf einen Blick:

  • Schriftliche Anzeige der Vereinserrichtung
  • Von den Gründern / organschaftlichen Vertretern:
  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Zustellanschrift
  • Statuten in schriftlicher Ausführung
  • Sofern organschaftliche VertreterInnen bereits bestellt, Bekanntgabe der Funktion und Zeitpunkt ihrer Bestellung
  • 14,30 Euro Bundesgebühren für die Anzeige
  • Beilagengebühr für beigelegte Statuten 3,90 Euro pro Bogen (maximal 21,80 Euro)
  • Eine Kopie der geltenden Statuten und erster Auszug aus dem Vereinsregister sind gebührenfrei
  • Positiver Bescheid (Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit) 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • Negativer Bescheid (Untersagung der Vereinstätigkeit) gebührenfrei
  • Gebühren sind nach Erledigung des Verfahrens per Zahlschein fällig

Mit Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde hat diese vier Wochen Zeit zur Erledigung. Diese Frist kann auf längstens sechs Wochen erstreckt werden.

Wenn die Behörde nicht innerhalb von vier bis sechs Wochen die Vereinsgründung für gesetzwidrig erklärt, entsteht der Verein mit Ablauf dieser Frist automatisch als Rechtsperson oder mit Zustellung des Bescheides.

Der Verein darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn er den positiven Bescheid als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit der Vereinsbehörde erhalten hat.

Der Verein kann seine Tätigkeit ebenfalls aufnehmen, wenn die vier- bzw. sechswöchige Frist nach Einlangen der Gründungsanzeige bei der Behörde verstrichen ist und die Behörde noch nicht entschieden hat.

Dem Finanzamt muss der Beginn einer steuerlich relevanten Tätigkeit innerhalb eines Monats gemeldet werden. Es wird empfohlen im Zweifel eine Meldung an das Finanzamt zu tätigen, da das Finanzamt am besten beurteilen kann, ob eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt.

Die Unterlassung einer allfälligen Meldung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Das Zentrale Vereinsregister (ZVR) ist ein beim Bundesministerium für Inneres eingerichtetes öffentliches Register, in das alle österreichischen Vereine eingetragen sind.

Gespeichert werden darin Daten, wie insbesondere:

  • Entstehungsdatum
  • Name der organschaftlichen VertreterInnen und Funktionsperioden
  • Sitz des Vereines

Jedem Verein wird eine ZVR-Zahl zugewiesen, die nur einmalig zur Identifikation vergeben wird.

Geschäfte und Verbindlichkeiten, die der Verein zwischen Gründungsanzeige und Erlassung des positiven Bescheides eingeht, bleiben schwebend unwirksam.

Kommt der Verein nicht zustande, erlöschen alle für ihn bereits eingegangenen Verbindlichkeiten. Es haften jedoch alle Personen, die für den Verein bis dahin gehandelt haben solidarisch.

In den Statuten des Vereins ist festgelegt unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selber auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen geschieht. Verfügt der Verein über Vermögen, ist eine Abwicklung erforderlich.

Der Verein hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung binnen vier Wochen nach Auflösung schriftlich anzuzeigen (mittels Formular zur freiwilligen Vereinsauflösung).

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die freiwillige Vereinsauflösung an.

Ein Verein kann auch durch die Vereinsbehörde mit Bescheid aufgelöst werden. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn der Verein gegen Strafgesetze oder Art. 11 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

​Allgemein:

  • Die Errichtung eines Vereins wird nicht gesetzmäßig angezeigt
  • Trotz Untersagung wird die Vereinstätigkeit ausgeübt oder auf Grundlage geänderter Statuten weitergeführt
  • Nach rechtskräftiger Auflösung führt der Verein seine Tätigkeit fort

Für die zur Vertretung des Vereins berufenen Organwalter gilt:

  • Die Anzeige einer Statutenänderung wird unterlassen
  • Die organschaftlichen Vertreter eines Vereins oder die Vereinsanschrift werden nicht gesetzmäßig bekannt gegeben
  • Die freiwillige Auflösung eines Vereins wird nicht gesetzeskonform angezeigt bzw. die Veröffentlichung wird unterlassen
  • Nach freiwilliger Auflösung wird die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung unterlassen
  • Die ZVR-Zahl wird nicht gesetzeskonform geführt

Für den Abwickler gilt:

  • Die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwillige Auflösung des Vereins wird unterlassen